Erklärung zur Barrierefreiheit

Die Duale Hochschule Baden-Württemberg Ravensburg ist bemüht, ihre Webseite in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Webseite https://www.ravensburg.dhbw.de.

1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Diese Webseite ist nicht mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar. Die Unvereinbarkeiten und Ausnahmen sind nachstehend aufgeführt.

2. Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:

a) Unvereinbarkeit mit § 10 Absatz 1 L-BGG

  • Teilweise fehlen Alternativtexte für Bilder und Bedienelemente sowie Beschreibungen für Tabellen.
  • Videodateien verfügen über keine gleichwertigen Medienalternativen wie Audiodeskriptionen oder kurze Beschreibungstexte.
  • Es können Fehler in der Seitenstruktur und in der Überschriftenhierarchie vorkommen.
  • Zitate sind teilweise nicht als solche gekennzeichnet.
  • Beschriftungen in Datentabellen wurden vereinzelt nicht ausgewiesen.
  • Formularfelder sind teilweise programmatisch nicht beschriftet. Eingabefelder zu Nutzerdaten vermitteln nicht den Zweck.
  • Vereinzelt reicht der Kontrast von Texten, Grafiken und Bedienelementen nicht aus.
  • Hyperlinks und aktive Menüpunkte lassen sich teilweise nur mittels Farbinformationen wahrnehmen.
  • An wenigen Stellen werden Schriftgrafiken eingesetzt.
  • Die Reihenfolge der Tastaturbedienung ist nicht an allen Stellen logisch.
  • Bewegte Inhalte (Slider) sind bei Tastaturbedienung nicht abschaltbar.
  • Automatisch generierte Detailseiten (Duale Partner Liste und Veranstaltungsseiten) weisen keine sinnvollen Dokumenttitel auf.
  • Die Position des Tastaturfokus ist nicht bei allen Bedienelementen sichtbar.
  • Einzelne anderssprachige Abschnitte (International Office) sind nicht ausgezeichnet.
  • Bei dynamischen Elementen werden Bezeichnungen, Rollen und Zustände nicht vermittelt.
  • Nicht alle Dokumente (z.B. PDF-Dokumente) liegen in einer barrierefreien Form vor.
  • Der verwendete HTML-Code entspricht an einigen Stellen nicht den W3C-Empfehlungen.
  • Es liegen noch keine Informationen in Gebärdensprache vor. Auch Informationen zur Navigation in Leichter Sprache müssen noch erstellt werden.

b) Unverhältnismäßige Belastung

  • Die meisten Dokumente liegen nicht in barrierefreier Form vor, da dies sehr viele sind.

c) Die Inhalte fallen nicht in den Anwendungsbereich der anwendbaren Rechtsvorschriften

  • Keine

3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 12.03.2021 erstellt.

Die Aussagen bezüglich der Vereinbarkeit mit den Barrierefreiheitsanforderungen in dieser Erklärung beruhen auf einer Selbstbewertung nach BITV 2.0 (Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung).

Die Erklärung wurde zuletzt am 20.08.2024 überprüft.

4. Rückmeldung und Kontaktangabe

Die Duale Hochschule Baden-Württemberg Ravensburg arbeitet daran, die bestehenden Barrieren abzuschaffen. Falls Sie bei der Verwendung der Webseite auf Barrieren stoßen oder Fragen zur Umsetzung der Barrierefreiheit haben, können Sie sich an die Hochschulkommunikation wenden.

So können Sie mit uns Kontakt aufnehmen: per E-Mail an web[at]dhbw-ravensburg.de oder telefonisch unter +49 0751 18999 2147.

5. Schlichtungsverfahren

Wenn Sie der Meinung sind, dass diese Webseite nicht barrierefrei zugänglich ist, können Sie die in Ziffer 4 genannte Stelle oder Person darüber informieren.

Falls Ihnen die Duale Hochschule Baden-Württemberg Ravensburg nicht oder nicht zufriedenstellend innerhalb von vier Wochen ab Zugang Ihrer Anfrage antwortet, können Sie sich an die Schlichtungsstelle des Landeszentrums Barrierefreiheit (LZ-BARR) wenden. Die Schlichtungsstelle erreichen Sie wie folgt:

Landeszentrum Barrierefreiheit
Schlichtungsstelle
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 123 39375
E-Mail: schlichtung[at]barrierefreiheit.bwl.de
Webseite: https://barrierefreiheit-bw.de/


Das Schlichtungsverfahren ist unentgeltlich.

Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.